Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung (Tätigkeiten gegenüber der Ausländerbehörde, dem BAMF und anderen Behörden) können Sie unter Umständen Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dies ist eine Sozialleistung des Staates für Rechtssuchende, die die Kosten für die anwaltliche Beratung nicht aufbringen können. Sie selbst müssen in diesen Fällen nur eine Gebühr von 15,00 EUR zahlen. Wir setzen voraus, dass Sie den Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu unserem Erstberatungstermin mitbringen. Sie können Beratungshilfe beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz beantragen. Weitere Informationen für die Beratungshilfe in Berlin finden Sie → hier.
Im Gerichtsverfahren können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, wenn Sie die Kosten nicht selbst aufbringen können. Bei Bewilligung übernimmt zunächst der Staat die Gerichtskosten und die erforderlichen eigenen Anwaltskosten. Wenn wir für Sie Prozesskostenhilfe beantragen, benötigen wir von Ihnen eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ und Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten. Die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe können wir im Rahmen der Beratung mit Ihnen besprechen. Weitere Informationen in Berlin finden Sie → hier.